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Neuigkeiten aus der Steuerwelt!

12.05.2025: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – Kleine Anschaffungen, große Wirkung 

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis 800 € netto. Sie dürfen im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden – das spart Zeit und verbessert kurzfristig die Liquidität. 

Alternativ können Unternehmen auch den sogenannten Sammelposten (Poolabschreibung) für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € nutzen. Dieser wird pauschal über fünf Jahre abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. 

Wichtig: GWG müssen selbstständig nutzbar sein – ein Monitor z. B. ist nur GWG, wenn er ohne zusätzlichen PC verwendbar ist. Auch eine ordentliche Dokumentation in der Buchführung ist Pflicht. 

Für kleine und mittlere Unternehmen ist der GWG-Sofortabzug ein einfacher steuerlicher Vorteil, der clever genutzt werden sollte – idealerweise mit steuerlicher Begleitung

05.05.2025: Die Einnahmenüberschuss-rechnung (EÜR) – Einfach, aber nicht für alle geeignet 

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Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung, bei der lediglich Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt werden. Sie richtet sich vor allem an kleinere Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, die keine Pflicht zur doppelten Buchführung haben. 

Voraussetzung: Der Jahresumsatz darf 800.000 € und der Gewinn 80.000 € nicht überschreiten – andernfalls greift die Buchführungspflicht nach § 141 AO, und es muss zur Bilanzierung gewechselt werden. 

Auch wenn die EÜR wenig Bürokratie erfordert, sind Sorgfalt und steuerliches Verständnis gefragt. Themen wie Abschreibungen, private Nutzungsanteile oder Investitionsabzugsbeträge können schnell komplex werden. Wer an der Grenze zur Bilanzierungspflicht steht oder wächst, sollte frühzeitig über einen Wechsel nachdenken – am besten mit steuerlicher Beratung.

28.04.2025: Umsatzsteuer in der Gastronomie: Was seit 2024 gilt 

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Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland für Speisen, die in Restaurants, Cafés oder anderen gastronomischen Betrieben zum Verzehr vor Ort angeboten werden, wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Die zuvor befristete Reduzierung auf 7 % zur Unterstützung der Branche während der Corona-Pandemie ist ausgelaufen.

Welche Leistungen unterliegen dem 19 %-Satz? 

Der volle Steuersatz von 19 % betrifft alle Speisen, die mit zusätzlichen Dienstleistungen wie dem Bereitstellen von Sitzplätzen, Geschirr, Besteck und Servicepersonal zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dies gilt auch für Frühstücksangebote in Hotels, Catering-Services mit Vor-Ort-Betreuung sowie für Kantinen und Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten.

Was bleibt bei 7 %? 

Speisen, die zur Mitnahme oder Lieferung ohne zusätzliche Dienstleistungen verkauft werden, unterliegen weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Auch Imbissstände ohne Sitzgelegenheiten oder mit lediglich einfachen Ablageflächen fallen in der Regel unter diesen Steuersatz.

Getränke: Immer 19 % 

Unabhängig von der Art des Verzehrs unterliegen Getränke grundsätzlich dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme bilden Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von über 75 %, die zum Mitnehmen verkauft werden; diese können mit 7 % besteuert werden.

21.04.2025: Frohe Ostern! 🐰🥚🌷🐣 

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14.04.2025: Reverse Charge: Was steckt dahinter? 

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Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein Begriff, der vielen Unternehmern zunächst fremd ist – dabei spielt es im internationalen Geschäftsverkehr eine zentrale Rolle. Doch was genau bedeutet Reverse Charge und wann kommt es zum Einsatz?

Was ist Reverse Charge?

Normalerweise stellt der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren (zu Deutsch: „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“) dreht sich dieses Prinzip jedoch um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.

Wann wird das Verfahren angewendet?

Das Reverse-Charge-Verfahren findet vor allem in folgenden Fällen Anwendung:

  • Leistungen von ausländischen Unternehmen an inländische Unternehmen, z. B. Beratungsleistungen, IT-Dienstleistungen oder sonstige grenzüberschreitende Leistungen.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU.
  • Bauleistungen und Gebäudereinigungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Wenn Sie eine Leistung von einem ausländischen Unternehmen beziehen, müssen Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen und in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Gleichzeitig können Sie sie – sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – als Vorsteuer geltend machen. Für Sie bleibt es damit in der Regel ein „Nullsummenspiel“ – aber nur, wenn Sie alles korrekt verbuchen.

Unser Tipp:

Das Reverse-Charge-Verfahren kann kompliziert wirken, insbesondere wenn es um verschiedene Länder und Leistungstypen geht. Fehler in der Anwendung können jedoch zu unnötigem Ärger mit dem Finanzamt führen. Lassen Sie sich daher frühzeitig steuerlich beraten – wir unterstützen Sie gerne bei der richtigen Handhabung.

Sie haben Fragen zum Reverse Charge oder zu grenzüberschreitenden Leistungen?
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